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Freitag, 19. Dezember 2025 Mediadaten
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Northeim (red). Zum Jahreswechsel weist die Stadt Northeim erneut auf die geltenden Verbote und Einschränkungen beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin. Betroffen sind sowohl das Stadtgebiet als auch die Ortschaften. Grundlage ist die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Northeim, kurz SO-VO.

Abbrennverbot in der historischen Altstadt

Auch in diesem Jahr gilt in der historischen Altstadt Northeims ein umfassendes Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2. Dazu zählen unter anderem Kleinfeuerwerke, Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe und Knallkörper. Der verbotene Bereich wird durch die Wilhelmstraße, die Friedrichstraße, die Göttinger Straße ab Friedrichstraße in Richtung Norden, den Breiten Weg, den Friedrich-Ebert-Wall sowie die Straße In der Fluth begrenzt. Zusätzlich weist die Stadt durch Plakataushänge an Verkaufsstellen und an stark frequentierten Orten in der Innenstadt auf das Verbot hin.

Hohe Bußgelder bei Verstößen

Verstöße gegen das Abbrennverbot innerhalb der Altstadt werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt werden. Darüber hinaus gelten bundesrechtliche Regelungen aus der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Mindestabstände außerhalb der Altstadt

Außerhalb des Altstadtrings ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nur unter Einhaltung strenger Sicherheitsabstände erlaubt. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist Feuerwerk grundsätzlich verboten. Bei handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen gelten Mindestabstände von 25 bis 30 Metern. Für Raketen mit eigenem Vortrieb wird ein Abstand von mindestens 200 Metern zu brandempfindlichen Gebäuden wie Fachwerkhäusern, Scheunen oder Tankstellen als erforderlich angesehen.

In vielen Ortskernen mit historischer Bebauung können diese Abstände häufig nicht eingehalten werden. Verstöße gegen die Sicherheitsabstände können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Nur an Silvester und Neujahr erlaubt

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar zulässig. Ein vorzeitiges Abbrennen oder das Zünden über den Neujahrstag hinaus stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Appell an Eltern

Abschließend richtet sich die Stadt Northeim insbesondere an Eltern. Kinder und Jugendliche dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 nicht abbrennen. Entsprechende Hinweise sind auf jeder Verpackung deutlich vermerkt. Die Abteilung Bürgerdienste weist darauf hin, dass auch erstmalige Verstöße konsequent verfolgt werden, da das öffentliche Sicherheitsinteresse Vorrang hat.

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