Northeim (lpd). Seit Oktober 2020 wurde das Virus der Geflügelpest deutschlandweit bereits bei über 650 Wildvögeln nachgewiesen und es ist zu über 130 Ausbrüchen in Geflügelhaltungen gekommen. Um die Einschleppung oder Verschleppung durch Wildvögel zu vermeiden, gilt im gesamten Landkreis Northeim ab Mittwoch, 24. März eine Stallpflicht für Geflügel.
Demnach darf sämtliches gehaltenes Geflügel ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung gehalten werden, die nach oben gegen Einträge und seitlich gegen das Eindringen von Wildvögeln schützen muss. Netze oder Gitter dürfen genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25mm aufweisen. Zu gehaltenem Geflügel zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.
Das aktuelle Seuchengeschehen ist sehr aktiv: Durch das Friedrich-Löffler-Institut wird das Risiko des Eintrags der Geflügelpest durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bundesweit als hoch eingeschätzt. Der Beginn des Frühjahrsvogelzuges und die aktuellen Temperaturschwankungen führen zu einer sehr dynamischen Bewegung der Wildvögel. Damit steigt die Gefahr, dass auch im Landkreis Northeim die Krankheit in Hausflügelbestände eingetragen wird. Dieses Risiko soll durch die angeordnete Aufstallung minimiert werden.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende und sich schnell verbreitende Viruskrankheit des Geflügels, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe und der Geflügelwirtschaft einer ganzen Region durch Handelsrestriktionen verursacht. Für den Menschen gilt die Variante H5 bisher als wenig gefährlich. Tote Vögel sollten trotzdem nicht mit bloßen Händen angefasst werden und die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden, falls es doch zu einem Kontakt gekommen ist.
Die Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt Nr. 19 vom 23. März 2021 veröffentlicht und online unter www.landkreis-northeim.de/amtsblatt nachzulesen. Sie tritt damit am Mittwoch, 24. März in Kraft und gilt so lange, bis sie wieder aufgehoben wird. Dafür bedarf es erneut einer Veröffentlichung im Amtsblatt.
Bei Rückfragen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs 25 - Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen per E-Mail an